1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der i/o Operations GmbH, Am Haldenbach 11, 86825 Bad Wörishofen („i/o Operations“), gegenüber Unternehmen („Kunde/n“), soweit diese die nachfolgenden Geschäftstätigkeiten betreffen:

• Den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software, insbesondere Standardsoftware auch soweit diese unkörperlich, z.B. durch Datenfernübertragung „online“ zur Verfügung gestellt wird (nachfolgend auch zusammenfassend als „Ware“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob die i/o Operations die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).

• Die mietweise Überlassung von Standardsoft- und Hardware („Miete“).

• Werk- und Dienstleistungen, insbesondere IT-Leistungen wie z.B. IT-Consulting, IT-Projektmanagement, Konzeption/Analyse/Aufbau/Erweiterung von IT-Infrastrukturen, Softwareanpassungen/Entwicklungen (Customizing), Softwareimplementierungen sowie Wartungsleistungen für Hardware (z.B. für Netzwerkkomponenten, EDV-Systeme wie Server, PCs und Druck- und Kopiersysteme) nachfolgend auch zusammenfassend als „IT-Leistungen“ bezeichnet.

1.2 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware oder über die Erbringung von IT-Leistungen mit demselben Kunden, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

1.3 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als i/o Operations ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn i/o Operations in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung seitens i/o Operations maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden i/o Operations gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die Textform des § 126b BGB (z.B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend. Für die Aufhebung dieser Schriftformklausel gilt die vorstehende Regelung entsprechend.


2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von i/o Operations sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Leistungsbeschreibungen, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form -überlassen werden. i/o Operations behält sich die an den vorstehend aufgeführten Unterlagen bestehenden Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor.

2.2 Die Bestellung von Ware oder IT-Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist i/o Operations berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Zugang bei i/o Operations anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn mit der Leistungserbringung an den Kunden erklärt werden.

2.3 Der Kunde hat die Angebotsunterlagen, insbesondere für IT-Leistungen und die ggf. enthaltene Leistungsbeschreibung sorgfältig auf deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Treffen die der Kalkulation des Angebots zugrundeliegenden Annahmen nicht zu, unterrichtet der Kunde i/o Operations, damit i/o Operations das Angebot korrigieren kann.


3. Leistungsumfang

3.1 Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen ggf. enthaltene Leistungsbeschreibung, die dem Kunden vor seiner Auftragserteilung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurde (im Folgenden auch „Leistungsbeschreibung“), ist alleinige Grundlage für die von i/o Operations zu erbringenden Leistungen. Enthalten die schriftlichen Angebotsunterlagen keine Leistungsbeschreibung, ergibt sich der Leistungsumfang aus dem Angebotsinhalt. Ist im Angebot der Leistungsumfang noch unbestimmt, wird der Aufwand nach Stunden abgerechnet.

3.2 Technische oder sonstige Normen sind nur dann einzuhalten, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind und zwar in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

3.3 i/o Operations ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen.


4. Mitwirkungspflichten des Kunden bei IT-Leistungen

4.1 Die Erbringung der vereinbarten IT-Leistungen bedarf der engen Kooperation und der Mitwirkung durch den Kunden. Der Kunde wird insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Durchführung und Inhalt von IT-Leistungen unverzüglich treffen und i/o Operations mitteilen sowie Änderungsvorschläge von i/o Operations unverzüglich prüfen. Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch i/o Operations und wesentliche Vertragspflicht des Kunden ist.

4.2 Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen i/o Operations insbesondere unaufgefordert und unverzüglich auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hin und haben i/o Operations sämtliche technischen oder sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung der Leistungserbringung notwendig sind, auch unaufgefordert – ggf. in der von i/o Operations spezifizierten Form – zur Verfügung zu stellen.

4.3 Der Kunde wird i/o Operations fortlaufend und unverzüglich über sämtliche Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten von i/o Operations, insbesondere auf die Erbringung der IT-Leistungen, Zeitpläne und Preise haben können. Soweit die Genehmigungspflicht aus seiner Sphäre stammt, ist der Kunde weiterhin verpflichtet, die für die Erbringung der IT-Leistungen ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Der Kunde wird i/o Operations über die aus seiner Sphäre stammenden rechtlichen Rahmenbedingungen unverzüglich informieren, soweit sich daraus spezifische Anforderungen an die Erbringung der IT-Leistungen ergeben.

4.4 Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. i/o Operations ist berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den für die Erbringung der IT-Leistungen vereinbarten oder, falls keine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, zu den üblichen i/o Operations Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4.5 Die Anwendung der §§ 642, 643, 645 BGB bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gemäß § 643 Satz 2 BGB ist i/o Operations berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in dieser Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zu verlangen.


5. Fristen und Verzug bei Lieferung von Ware

5.1 Lieferfristen für Waren werden individuell vereinbart bzw. von i/o Operations bei Auftragsannahme angegeben. Sofern i/o Operations verbindliche Lieferfristen für Ware aus Gründen, die i/o Operations nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird i/o Operations den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist i/o Operations berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird i/o Operations unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von i/o Operations, wenn i/o Operations ein kongruentes Deckungs-geschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß Ziffer 12 dieser AGB.

5.2 Der Eintritt eines etwaigen Lieferverzugs von i/o Operations bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.


6. Leistungsfristen bei IT-Leistungen

Leistungsfristen für IT-Leistungen, insbesondere Projektmeilensteine, sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen i/o Operations und dem Kunden schriftlich vereinbart sind. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.


7. Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Waren

7.1 Warenlieferungen erfolgen ab Lager i/o Operations, wo auch der Erfüllungsort ist; beim Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort der Ort, von dem aus die Ware zum Kunden versandt wird. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist i/o Operations berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die vorstehende Regelung zur Gefahrtragung beim Versendungskauf findet entsprechend Anwendung, wenn die Versendung bei einem Streckengeschäft unmittelbar durch einen Dritten veranlasst wird.

7.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistungserbringung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist i/o Operations berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Personalaufwand) zu verlangen.

7.4 i/o Operations behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Lieferung von Waren (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Kunde hat i/o Operations unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und sofern Zugriffe Dritter auf die i/o Operations gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist i/o Operations berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen und gegen Nachweis Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf i/o Operations diese Rechte nur geltend machen, wenn i/o Operations dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.5 Der Kunde hat i/o Operations bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit i/o Operations Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, i/o Operations die gerichtlichen und außer-gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.


8. Änderungen der Leistungen bei IT-Leistungen

8.1 i/o Operations behält sich die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden zu bestehenden Verträgen über die Erbringung von IT-Leistungen vor. Führt i/o Operations Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen hinfällig, wenn sie nicht durch i/o Operations bestätigt oder neu festgesetzt werden.

8.2 i/o Operations behält sich ferner vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoran-schlägen und Änderungsangeboten auf Grundlage der vereinbarten bzw. der üblichen i/o Operations Sätze in Rechnung zu stellen. i/o Operations setzt die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.


9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten als vertraglich vereinbarte Preise die in den i/o Operations Angebotsunterlagen genannten Preise, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.2 Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs-datum.

9.3 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden IT-Leistungen nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sofern sich die im Angebot angegebene Vergütung nach erbrachten „Manntagen“, „Personentagen“, „Leistungstagen“ o.ä. bemisst, entsprechen diese jeweils 8 Zeitstunden. Soweit nicht anders vereinbart, stellt i/o Operations Leistungen auf Basis der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden i/o Operations Tages- bzw. Stundensätze in Rechnung. i/o Operations behält sich vor, die Tages- bzw. Stundensätze auch während der Vertragslaufzeit unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung abzuändern. Bei Änderungen von mehr als 10 % innerhalb eines Jahres ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch i/o Operations anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

9.4 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß vorstehender Ziffer 9.2 kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. i/o Operations behält sich die Geltendmachung eines weitergehen den Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

9.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

9.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung von i/o Operations durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist i/o Operations nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

9.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist i/o Operations zudem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Kündigung zu beenden und nach freier Wahl eine Schadenspauschale in Höhe von 40 % des ausstehenden Teils der vereinbarten Gesamtvergütung, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB zu verlangen. Ist zwischen den Parteien eine Aufwandsvergütung vereinbart, so ist die Summe des noch ausstehenden, ursprünglich geplanten Aufwands multipliziert mit den vereinbarten Sätzen (Tagessätze, Stundensätze, etc.) Grundlage für die Berechnung der Schadenspauschale. Sofern i/o Operations die Schadenspauschale geltend macht, bleibt dem Kunden der Nachweis der Nichtentstehung eines Schadens oder eines geringeren Schadens vorbehalten.


10. Rechte an Software und sonstigen Arbeitsergebnissen

10.1 i/o Operations räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen, insbesondere an Software, (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein, sobald die Zahlungsansprüche von i/o Operations gegen den Kunden aus dem zugehörigen Vertrag vollständig erfüllt sind. i/o Operations gestattet dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse in dem Umfang, wie zur Erfüllung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlich.

10.2 Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse in seinem Geschäftsbetrieb für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Handelt es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software oder Softwarekomponenten, überlässt i/o Operations dem Kunden die Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode). Der Quellcode der Software wird nicht überlassen. i/o Operations wird dem Kunden die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Softwareprogrammen notwendigen Informationen gegen eine angemessene Aufwandsvergütung zur Verfügung stellen.

10.3 Soweit i/o Operations dem Kunden Standardsoftware von Dritten liefert oder vermietet, gelten die entsprechenden Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. des sonstigen Lizenzgebers. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber i/o Operations, die jeweiligen Lizenzbedingungen vollumfänglich und jederzeit einzuhalten. Auf Anfrage von i/o Operations ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich und schriftlich über den Umfang der Nutzung der Software Auskunft zu geben und geeignete Nachweise dafür vorzulegen, dass der vertraglich festgelegte Nutzungsumfang nicht überschritten wird. i/o Operations verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher nicht öffentlich bekannter Erkenntnisse über das Unternehmen des Kunden, die i/o Operations im Zusammenhang mit der Überprüfung bekannt werden.

10.4 Der Kunde räumt i/o Operations das nicht ausschließliche Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von i/o Operations im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Recht zur Nutzung von vom Kunden beigestellter Hard- und Software.

10.5 Falls im Rahmen der Leistungserbringung durch i/o Operations Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, steht i/o Operations das alleinige Recht zu, entsprechende Anmeldungen im eigenen Namen vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Nutzung der von i/o Operations geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich ist.


11. Abnahme bei IT-Leistungen

11.1 Sofern die von i/o Operations im Rahmen von IT-Leistungen zu erstellenden Arbeitsergebnisse Gegenstand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, gilt folgendes:

11.2 Betreffen die von i/o Operations zu erstellenden Arbeitsergebnisse Softwareimplementierungen, -anpassungen oder -entwicklungen, wird der Kunde Testdaten in der vereinbarten Menge und in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Test- und Funktionsprüfungen in den von i/o Operations angegebenen Formaten zur Verfügung stellen. i/o Operations ist berechtigt, an den Test- und Funktionsprüfungen teilzunehmen. Hat ein Arbeitsergebnis die Abnahmeprüfung bestanden, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen nach Beendigung der Abnahmeprüfung eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Leistung durch i/o Operations oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf einer für die Abnahmefrist vereinbarten Periode nicht schriftlich abschließend die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat oder ein Arbeitsergebnis über einen Zeitraum von insgesamt mehr als 3 Monaten produktiv einsetzt.

11.3 Betreffen die von i/o Operations zu erbringenden Leistungen Wartungs- oder sonstige Supportleistungen (z.B. Installation von Hardware, Implementierung von Hardware in Netzwerk des Kunden, etc.), so hat der Kunde die erbrachte Wartungsleistung unverzüglich zu testen. Festgestellte Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn seit der Erbringung der jeweiligen Wartungsleistung 14 Kalendertage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund, als wegen eines i/o Operations angezeigten Mangels, der die Nutzung der Hardware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

11.4 i/o Operations ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen. Ist unter anderem die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, eines fachlichen Grob- oder Feinkonzepts oder eines Pflichtenhefts vereinbart, so kann i/o Operations die Abnahme dieser Zwischenergebnisse durch den Kunden verlangen. i/o Operations kann ferner die Prüfung und Bestätigung auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Das jeweils zuletzt abgenommene Dokument ersetzt die früher vereinbarten Leistungsbeschreibungen. Sind alle Teilleistungen abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.


12. Mängelansprüche des Kunden bei der Lieferung von Waren und Erbringung von IT-Leistungen

12.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln von gelieferten Waren bzw. der Erbringung von IT-Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Grundlage der Mängelhaftung von i/o Operations ist die über die Beschaffenheit der Leistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware bzw. der jeweiligen IT-Leistung gelten die Leistungsbeschreibungen bzw. die jeweiligen Angebotsinhalte, die dem Kunden vor seiner Auftragserteilung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. i/o Operations behält sich bis zur Lieferung der Ware handelsübliche technische Änderungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und diese den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.

12.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Kataloge, Prospekte, Werbeaussagen) übernimmt i/o Operations keine Haftung.

12.4 i/o Operations ist daher nicht zur Gewährleistung von Fehlern einer gelieferten Software verpflichtet, wenn Störungen auftreten und (i) die Software nicht unter den vorgesehenen und in der Benutzerdokumentation angegebenen Einsatzbedingungen (z. B. Systemvoraussetzungen) genutzt wird, (ii) wenn bei der Nutzung die Hinweise und Vorgehensweisen nicht wie in der Benutzerdokumentation beschrieben befolgt werden oder (iii) wenn an der Software Änderungen oder Anpassungen vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Störungen mit den zuvor in (i) bis (iii) genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen oder auf einen Mangel der Benutzerdokumentation zurückzuführen sind.

12.5 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich Anzeige gegenüber i/o Operations zu machen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung von i/o Operations für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

12.6 Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, kann i/o Operations zunächst wählen, ob i/o Operations Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Leistung (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von i/o Operations, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit es sich bei der geschuldeten Leistung um die Lieferung, Erstellung oder Anpassung von Software handelt und dies dem Kunden zumutbar ist, ist i/o Operations berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z. B. „bugfix“, „Update“, „Wartungsrelease/ Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Es gilt auch als Behebung des Mangels, wenn i/o Operations dem Kunden Wege aufzeigt, den Mangel bei der Bedienung oder durch geänderte Einstellungen der Software zu umgehen (sog. „Workaround“) und die Bedienung und Funktion durch die Umgehung nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

12.7 Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, hat der Kunde i/o Operations eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit i/o Operations die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

12.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 13, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

12.9 Der Kunde wird alle zur Durchführung der Fehleranalyse und Fehlerbehebung erforderlichen Unterlagen und Informationen, IT-Einrichtungen, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten i/o Operations zur Verfügung stellen sowie i/o Operations den Fernzugriff („Remote Zugriff“) auf seine IT-Systeme gewähren. i/o Operations ist berechtigt, zu verlangen, dass das Personal des Kunden übersandte Programmteile mit Korrekturen (z. B. „bugfix“, „Update“, „Wartungsrelease/ Patch“) einspielt. Die Mitarbeiter des Kunden werden i/o Operations zum Zweck der Mängelerkennung umfassend – erforderlichenfalls mündlich – Auskunft erteilen.

12.10 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn i/o Operations die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

12.11 i/o Operations übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für fehlerhafte Software, die sie von Zulieferern eingekauft hat. Diese obliegen dem Zulieferer bzw. Hersteller der Software gemäß den gesetzlichen oder anderweitig vertraglich festgelegten Bestimmungen.


13. Haftung

13.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet i/o Operations bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

13.2 Auf Schadensersatz haftet i/o Operations – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet i/o Operations auch bei einfacher Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Allgemeine Geschäftsbedingungen i/o Operations GmbH (Stand August 2018) Erreichung des Vertragszwecks gefährdet); in diesem Fall ist die Haftung von i/o Operations jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht, soweit i/o Operations einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.3 Soweit i/o Operations gemäß vorstehender Ziffer 13.2 nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden haftet, ist die Haftung für i/o Operations je Schadensfall auf 25% sowie, unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle, innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums auf maximal 50% der jeweiligen Auftragssumme beschränkt. Soweit es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, z.B. Miete von Standardsoftware, berechnet sich die Auftragssumme nach der Vergütung, die der Kunde in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des jeweiligen Schadensereignisses an i/o Operations gezahlt hat („Jahresvergütung“); für alle innerhalb der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Vertrages eingetretenen Schadensfälle wird die Jahresvergütung auf Grundlage der durchschnittlichen monatlichen Vergütung berechnet (durchschnittliche Monatsvergütung x12). Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos wird i/o Operations dem Kunden eine höhere Haftungssumme anbieten, wobei i/o Operations in diesem Fall vorbehalten bleibt, die jeweilige Vergütung entsprechend anzupassen.

13.4 Die Verpflichtung des Kunden zur Schadensabwendung und -minderung, insbesondere im Fall von Daten- oder Dateiverlusten bleibt unberührt.

13.5 Soweit i/o Operations dem Kunden Software zur Unterstützung von buchhalterischen Geschäftsprozessen liefert (z.B. ERP-Software, Buchhaltungssoftware, etc.) liegt der ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Einsatz dieser Software in der alleinigen Verantwortung des Kunden; dies betrifft insbesondere die ggf. in der Software vom Kunden eigenverantwortlich vorzunehmende steuer- und sozialversicherungs-rechtlichen Schlüsselungen.


14. Schutzrechte Dritter, Rechtsmängel

14.1 Sofern ein Dritter gegen den Kunden, der die Software vertragsgemäß nutzt, wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten berechtigte Ansprüche erhebt, wird i/o Operations nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Software so abändern, dass die Software die Schutzrechte nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Ist dieses i/o Operations nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

14.2 Diese vorstehende Verpflichtung trifft i/o Operations nur, soweit der Kunde i/o Operations über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und i/o Operations alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass hiermit kein Anerkenntnis einer Schutzrechts-verletzung verbunden ist.

14.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechts-verletzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schutzrechts-verletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von i/o Operations nicht vorhersehbare Verwendung der Software oder durch Änderungen, die der Kunde unabgestimmt mit i/o Operations an der Software vornimmt, verursacht wird.


15. Verjährung

15.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

15.2 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln für Waren beträgt 1 Jahr ab Ablieferung bzw. Überlassung und, soweit die IT-Leistungen Gegenstand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, 1 Jahr ab Abnahme. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz seitens i/o Operations, arglistigem Verschweigen des Mangels und Personenschäden.

15.3 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls zu dem vorstehend in Ziffer 15.2 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn i/o Operations im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis i/o Operations das Ergebnis der Prüfung dem Kunden mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


16. Geheimhaltung, Datenschutz

16.1 i/o Operations und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erlangt werden und als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet oder offensichtlich vertraulicher Natur sind, geheim zu halten. Die Parteien werden solche Informationen und Unterlagen nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Leistungserbringung verwenden. Sie werden eine entsprechende Verpflichtung auch ihren eingesetzten Mitarbeitern und Dritten auferlegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder waren oder unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden oder von Dritten, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, erworben wurden oder ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

16.2 Sowohl i/o Operations als auch der Kunde werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen.

16.3 Soweit i/o Operations im Rahmen der Leistungserbringung im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, insbesondere beim Hosting der Software des Kunden, geschieht dies im Rahmen einer weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 Bundesdatenschutzgesetz, „BDSG“) für den Kunden. Der Kunde behält die volle Kontrolle über die von i/o Operations im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu nutzenden Daten. i/o Operations wird die Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

16.4 Soweit i/o Operations Subunternehmer für IT-Leistungen, die Softwarepflege sowie das Hosting von Software einsetzt, werden personenbezogene Daten des Kunden sowie seiner Mitarbeiter („Kundendaten“) zu Zwecken der koordinierten Leistungserbringung und der Qualitätssicherung gespeichert und verarbeitet. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten, die dem Datenschutz unterliegen, kontrolliert i/o Operations regelmäßig, dass der Subunternehmer die nach § 9 BDSG und der Anlage zu § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten einhält. i/o Operations dokumentiert das Ergebnis der Kontrollen und wird dieses dem Kunden auf Verlangen vorlegen. Der Kunde stimmt der Verarbeitung in diesem Umfang zu. Soweit dies für eine gesetzeskonforme Datenverarbeitung erforderlich ist, wird der Kunde zudem eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung seiner Mitarbeiter für diese Datenverarbeitung einholen.


17. Mietweise Überlassung von Standardsoftware

17.1 Soweit i/o Operations dem Kunden Standardsoftware mietweise zur Nutzung überlässt, gelten die vorstehenden Regelungen für die kaufrechtliche Überlassung von Standardsoftware, insbesondere die Regelungen in Ziffern 10.3, 12.3, 12.6, 12.8, 12.9, 12.10 und 12.11, entsprechend. Darüber hinaus gelten die folgenden Regelungen:

17.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm mietweise zur Nutzung überlassene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

17.3 Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, finden im Falle des Auftretens von Mängeln der Software die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 536 bis 541 BGB) entsprechend Anwendung.

17.4 Der Kunde kann seine gesetzlichen Rechte gemäß §§ 536, 536a BGB wegen eines Mangels von durch i/o Operations hergestellte Software erst dann geltend machen, wenn die Beseitigung eines Mangels fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn i/o Operations hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von i/o Operations verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

17.5 Die verschuldensunabhängige Haftung von i/o Operations auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software wird ausgeschlossen.

17.6 Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs von durch i/o Operations hergestellter Software ist erst zulässig, wenn i/o Operations ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

17.7 Für die Nutzung von durch i/o Operations hergestellte Software gilt eine feste Mindestmietzeit von 12 Monaten. Das Mietverhältnis kann von jeder Partei nach Ablauf der Mindestmietzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderquartals eines jeden Jahres ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail nicht gewahrt. Das Recht zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

17.8 Das Mietverhältnis kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der i/o Operations zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von 2 oder mehr laufenden Mietzahlungen in Verzug ist oder die Nutzungsrechte an der Software dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von i/o Operations hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

17.9 Sämtliche ggf. beim Kunden vorhandenen Programmkopien der Software sind unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Kunden zu löschen; die ggf. vorhandenen Datenträger, einschließlich der Sicherungskopien, sind zu vernichten. Der Kunde wird die Löschung und Vernichtung auf Anfrage von i/o Operations schriftlich bestätigen.


18. Vertragsübernahme durch Dritte bei Vermietung von Software

Soweit Standardsoftware eines Dritten von i/o Operations an den Endkunden vermietet wird, erklärt sich der Kunde mit Abschluss des Mietvertrags damit einverstanden, dass der Vertrag auf den entsprechenden Dritten im Wege der Vertragsübernahme übertragen werden kann. i/o Operations wird den Kunden rechtzeitig darüber informieren, dass eine Übertragung erfolgt.


19. Rechtswahl und Gerichtsstand

19.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen i/o Operations und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist Memmingen, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend angeordnet ist. i/o Operations ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.


20. Schlussbestimmungen

20.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Lieferungen ist der Geschäftssitz von i/o Operations.

20.2 Die Abtretung von Rechten des Kunden aus den jeweiligen Vertragsbeziehungen ist ohne vorherige Zustimmung von i/o Operations ausgeschlossen; die Abtretung von Geldforderungen im Rahmen des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

20.3 i/o Operations darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz zu Marketing-zwecken verwenden.

20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass diese AGB lückenhaft sind.